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Am Sportplatz 4, 85072 Eichstätt+49 8421/89631musikschule-ei@altmuehlnet.de

Satzung der Musikschule Eichstätt e. V.

(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.02.2012)

  • Der Verein führt den Namen Musikschule Eichstätt e. V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Eichstätt
  • Der Verein ist Träger der Musikschule Eichstätt. Er dient der Förderung musikalischer Jugend- und Laienausbildung sowie der Musik allgemein.
  • Der Verein verfolgt seine Ziele ohne Absicht auf Gewinn und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  • Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
    • die Erteilung von Musikunterricht an alle musikinteressierte Bürgerinnen und Bürger der Stadt Eichstätt und Umgebung durch qualifizierte Musikschullehrer
    • finanzielle und sachliche Förderung und Unterstützung der Schule (Bereitstellung/Beschaffung von Instrumenten, Bezahlung der Musiklehrer usw.)
    • Organisation von Konzerten und Veranstaltungen
  • Der Verein erhebt zur Deckung seines Aufwandes für den Betrieb der Musikschule Unterrichtsgebühren.
  • Das Nähere regelt die Gebührenordnung.
  • Die Gebührenordnung und deren Änderung sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  • Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Ausschluss
    • Austritt
    • Tod
    • Auflösung der juristischen Personen
    • Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen
  • Der Austritt ist dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB schriftlich mitzuteilen. Er kann nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres erklärt werden. Bei Mitgliedern, welche das Unterrichtsverhältnis beenden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Schuljahresende.
  • Ein Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Dieser liegt insbesondere vor, wenn trotz schriftlicher Mahnung das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages von mehr als einem Jahr in Rückstand ist oder das Mitglied wegen einer Straftat ohne Festsetzung einer Bewährungsfrist verurteilt wurde oder bei Gefährdung der Vereinszwecke oder grober Schädigung des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  • Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
  • Die Mitgliedsbeiträge werden in unterschiedlicher Höhe für natürliche Personen, für Gemeinden sowie sonstige juristische Personen festgesetzt. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.
  • Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Die Gemeinden gewähren dem Verein einen Zuschuss zu den Personalkosten gemäß gesonderter Vereinbarung.
  • Der Vorstand kann in Notfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. September bis 31. August (Schuljahr)

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl des Kassenprüfers
    • Ernennung der Ehrenmitglieder
    • Entgegennahme des Jahresberichtes
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Festsetzung der Gebührensatzung
    • Beschluss von Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
  • Mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes zu laufen. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief an jedes Mitglied.
  • Jedes Mitglied kann eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem sonstigen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen ist die Leitung einem Wahlausschuss zu übertragen.
  • Wahlen haben grundsätzlich in geheimer Wahl zu erfolgen. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung können die Wahlen auch offen durchgeführt werden. Die Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und des Schatzmeisters müssen geheim erfolgen. Erreicht keine der zur Wahl stehenden Personen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet, auch bei der Stichwahl, das Los.
  • Wählbar ist jeder natürliche Person, welche Mitglied des Vereins „Musikschule Eichstätt e. V.“ ist. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben, im Falle der Wahl das Amt anzunehmen.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins, die nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, ist die Mehrheit von 75 % aller Vereinsmitglieder erforderlich. Wird bei dieser erstmals hierfür einberufenen Mitgliederversammlung diese Mehrheit nicht erzielt, muss unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der erneuten Ladung hinzuweisen.
  • Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden.
  • Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, Schatzmeister, Schriftführer und bis zu neun Beisitzern. Jede Mitgliedsgemeinde, die keinen dieser Vorstandsposten besitzt, hat das Recht, einen weiteren Vertreter als Vorstandsmitglied in den Vorstand zu entsenden. Dieser Vertreter hat kein Stimmrecht in der Vorstandschaft.
  • Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen. Im Übrigen braucht keine Nachwahl zu erfolgen.
  • Der Vorstand soll die Gemeinden drei Wochen vor einer Wahl auf den Wahlvorgang hinweisen. Eine durchgeführte Wahl ist auch dann gültig, wenn diese Mitteilung nicht erfolgt ist.
  • Dem Vorstand im Sinne des Absatz 1 obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung des Haushaltsplanes, die Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern das Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder und sämtliche sonstige mit dem Vereinszweck zusammenhängende Aufgaben soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt auch über die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins einschließlich des Leiters der Musikschule. Personalentscheidungen über Lehrkräfte sollen im Einvernehmen mit dem Leiter der Musikschule getroffen werden, der in jedem Fall zu hören ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
  • Im Innenverhältnis gilt Folgendes:

Für die Vornahme der nachfolgend bezeichneten Rechtshandlungen bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung:

  • Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
  • Übernahme von Bürgschaften
  • Erteilung von Pensionszusagen
  • Entgeltlicher Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
  • Verpflichtungsgeschäfte ab einem Wert von 10.000,00 € mit Ausnahme von Anstellungsverträgen

Sollte die Zustimmung der Mitgliederversammlung wegen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht rechtzeitig eingeholt werden können, so entscheidet im Innenverhältnis der Vorstand über die Vornahme de Geschäftes. Den Mitgliedern ist hiervon in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten und eine Beschlussfassung herbeizuführen. Im Falle einer Ablehnung des Geschäftes durch die Mitgliederversammlung haftet der Vorstand gegenüber dem Verein nur dann, wenn durch den Beschluss gemäß Satz 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzungszwecke verstoßen wurde und dem Verein hierdurch ein Schaden entstanden ist.

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter, wobei Alleinvertretungsbefugnis besteht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt; die Stellvertreter dürfen von ihrer Einzelbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein einem geeigneten Vertreter zu erteilen.
  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – nicht über den Höchstbetrag nach § 3 Nr 26a EstG hinaus- ausgeübt werden.
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsordnung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • Im übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins gegen Nachweis einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Der Vorstand beschließt Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von stellvertretenden Vorsitzenden oder einem sonstigen Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

Der Vorstand beruft einen Beirat für künstlerische, pädagogische und Fragen aller Art. Dieser hat nur beratende Aufgaben. Der Leiter der Musikschule gehört dem Beirat an. Die Zusammensetzung des Beirates wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Beiratssitzungen finden mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.

Die Stadt Eichstätt hat das Recht zur Rechnungsprüfung . Zu diesem Zweck sind der Haushaltsplan und der Jahresbericht mit Belegen vorzulegen.

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder solche seiner Mitglieder, sondern die der Allgemeinheit und des Gemeinwohls.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen im Rahmen der Bestimmungen des § 10 Absatz 5 beschlossen werden.
  • Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtkapelle Eichstätt e. V., die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der musikalischen Jugendausbildung zu verwenden hat.
  • Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt.
  • Die Mitgliederversammlung verpflichtet sich jedoch, möglichst zeitnah die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Sinn der unwirksamen am Nächsten kommt.
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